BGH, Urteil vom 9.01.2013 – IV ZR 197/11
Der BGH hat entschieden, dass es dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform im Sinne von § 28 Abs. 4 VVG genüge, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnehme, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden. In diesen Fällen müsse sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen sei.
Zur Begründung führt der BGH an, dass dies aus dem Zweck der Belehrung als Warnfunktion folge. Dem Versicherungsnehmer soll die Belehrung in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles zur Kenntnis gebracht werden. Nur so könne gewährleistet werden, dass dem Versicherungsnehmer die Rechtsfolgen vor der Beantwortung der Fragen eindringlich vor Augen geführt würden. Eine Belehrung, die bereits vorsorglich für künftige Versicherungsfälle im Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen oder sonstigen Vertragsunterlagen erteilt wird, ist damit nicht ausreichend.
Sarah Appelrath