BGH, Urteil vom 15.09.2010 – IV ZR 107/09 = BeckRS 1010, 25702
Nach § 100 VVG ist ein Versicherer verpflichtet, den VN von allen Ansprüchen, die gegen ihn erhoben werden, freizustellen (Schulze Schwienhorst, in: Looschelders/Pohlmann, § 100 Rn. 25). Diese Verpflichtung teilt sich in die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche als gleichrangige Hauptleistungspflichten auf. Im Haftpflichtprozess hat der Versicherer dabei die Interessen des Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu wahren. Dies gilt selbst im Falle einer Interessenkollision, da der Versicherer seine Interessen zurückstellen muss (BGH, Urt. v. 30. September 1992 – Az: IV ZR 314/91, NJW 1993 S. 68).
Umstritten ist aber, wie weit der Umfang der Rechtsschutzverpflichtung im Falle einer Interessenkollision geht, sofern der Haftpflichtversicherer eine Deckung nicht von vornherein ablehnt. Zum Teil wird vertreten, dass sich das Versicherteninteresse auf die Verhinderung einer Verurteilung im Haftpflichtprozess beschränke. Eine streitgenössische Nebenintervention des Haftpflichtversicherers auf Seiten des Versicherten sei dafür in jedem Falle ausreichend (u.a. KG Berlin, Beschluss v. 17. April 2008 Az: 12 W 1/08, VersR 2008, S. 1558).
Mit Urteil vom 15. September 2010 – Az: IV ZR 107/09 (BeckRS 2010, 25702) hält der 4. Senat des BGH an der Entscheidung des 6. Senats (BGH, Urt. v. 6. Juli 2010 – Az: VI ZB 31/08, NJW 2010 S. 3522) fest und manifestiert zugleich die Rolle des Haftpflichtversicherers. Auch im Falle einer Interessenkollision in der Form des Vorwurfs einer Unfallmanipulation sei der Versicherer verpflichtet, den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freizuhalten. Dies gälte auch dann, wenn er ihm als Streithelfer beigetreten sei und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt habe. Nur somit sei sichergestellt, dass beide Beteiligte ihre unterschiedlichen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleichermaßen Erfolg versprechend vertreten können (BeckRS 2010, 25702 Rn. 15). Eine Beschränkung des Versicherteninteresses sei mit dem Leistungsversprechen eines Haftpflichtversicherers, den Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu vertreten, unvereinbar (BeckRS 2010, 25702 Rn. 19).
Dem BGH ist zuzustimmen. Die Entscheidung wahrt nicht nur den zivilprozessualen Grundsatz der Waffengleichheit, sondern auch die Verpflichtung wie ein beauftragter Anwalt zu handeln.
Ingo Weckmann, LL.M.