LG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2010 – 20 S 173/09
Mit Urteil vom 26. Februar 2010 – Az: 20 S 173/09 beantwortete das LG Düsseldorf die Frage nach dem Fristbeginn bei einer (vorzeitigen) Kündigung gemäß § 11 Abs. 4 VVG für die vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Altverträge erstmals rechtskräftig.
In seiner Entscheidung bestätigte das Gericht das Ergebnis der Vorinstanz, AG Düsseldorf – Az: 41 C 5309/09. Danach wird unter Berücksichtigung auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 EGVVG die dreijährige Frist aus § 11 Abs. 4 VVG bei einem Altvertrag erst ab dem 01.01.2008 berechnet. Das Landgericht geht insbesondere davon aus, dass Art. 3 EGVVG aufgrund von Abs. 4 nicht bloß auf Fragen der Verjährung beschränkt sei, sondern vielmehr auch das Recht zur Kündigung umfasse.
Zum gleichen Ergebnis kamen bereits auch die Amtsgerichte Daun (Urt. v. 16.9.2009 – 3 a C 129/09, VersR 2009, 1522) und Eschweiler (Urt. v. 17.11.2009 – 23 C 6280/09) – siehe zur Begründung: Institut für Versicherungsrecht – Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2009, “Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht”, Sylvia Wolf.
Ingo Weckmann, LL.M.