OLG Hamm, Beschluss vom 10.6.2015 – 20 U 77/15 = MDR 2015, 1007
In seinem Beschluss vom 10.06.2015 (Az. 20 U 77/15; MDR 2015, 1007) hatte das OLG Hamm sich mit der Reichweite der Unfallversicherung zu befassen. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit folgenden AUB:
„Ziff. 1.3
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
(…)
Ziff. 5.2.1
Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben und deren Folgen (…). Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.“
Am 25.05.2013 erlitt der Kläger während der Teilnahme an einem Golfturnier einen sequestrierten lumbalen Bandscheibenvorfall, der eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % nach sich zog. Der Bandscheibenvorfall machte sich bemerkbar, als der Kläger nach einem missglückten Golfschlag an einem Hang aus dem Gleichgewicht kam und sodann – zur Vermeidung eines Sturzes – einen Ausfallschritt machte. Der missglückte Golfschlag hatte mit einer zunächst kontrollierten Schwungbewegung begonnen, woraufhin der Kläger im Verlaufe des Schwunges die Kontrolle über seine Bewegung verlor. Als der Kläger daraufhin den Ausfallschritt ausführte, spürte er einen starken Schmerz im Bereich der LWS.
Für die erlittene Minderung der Erwerbsfähigkeit forderte der Kläger von der Beklagten eine Versicherungsleistung in Höhe von 142.400,00 Euro. Das OLG Hamm hat diesen Anspruch verneint, da der geschilderte Sachverhalt ausweislich der maßgeblichen AUB keinen Versicherungsfall begründe. So sei die Schwungbewegung kein Unfall i.S.d. Ziff. 1.3 AUB, da es insoweit an einem „von außen“ auf den Körper einwirkenden Ereignis fehle. Die Fliehkraft des Golfschlägers sei als ein vom Kläger beabsichtigter und bewusst in Kauf genommener Faktor weder unbeherrschbar noch unerwartet.
Falls der Bandscheibenvorfall seine unmittelbare Ursache erst in dem im Verlaufe des Schwunges eingesetzten Kontrollverlust des Klägers und dem daraufhin ausgeführten Ausfallschritt haben sollte, könne dies zwar möglicherweise einen Unfall i.S.d. Ziff. 1.3 AUB begründen. Gleichwohl scheitere der Anspruch des Klägers in diesem Fall jedenfalls an dem Risikoausschluss der Ziff. 5.2.1 AUB, weil der in Rede stehende Bandscheibenvorfall nach der praktischen Erfahrung des Fachsenates seine überwiegende Ursache nicht in dem Ausfallschritt haben könne. Da der Ausfallschritt weder eine – für einen traumatische bedingten isolierten Bandscheibenvorfall erforderliche – „starke axiale Komponente (schwere Heben)“ noch „eine sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der plötzlich auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte“ beinhalte, sei die überwiegende Ursache für den erlittenen Bandscheibenvorfall vielmehr allenfalls in einer erheblichen Vorschädigung des Klägers zu sehen.
Die Entscheidung verdeutlicht die beiden wesentlichen Hürden, die für einen Leistungsanspruch der versicherten Person gegen die Unfallversicherung bei einem im Zusammenhang mit einer bewussten Bewegung erlittenen Bandscheibenvorfall bestehen. Soweit die versicherte Person die Bewegung bewusst vorgenommen hat, scheitert der Anspruch häufig bereits an dem Erfordernis eines Unfalls (Götz, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., 2011, § 178 VVG Rn. 15, 43 m.w.N.). Da Bandscheibenvorfälle häufig das Ergebnis von länger andauernden degenerativen Veränderungen sind, ist zudem selbst ein angenommener „Unfall“ regelmäßig nicht die überwiegende Ursache für den erlittenen Bandscheibenvorfall (Götz, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., 2011, § 178 VVG Rn. 43 m.w.N.).
Dr. Boris Derkum