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Keine Belehrungspflicht des Versicherers gem. § 19 Abs. 5 VVG bei Arglist des Versicherungsnehmers

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BGH, Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 306/13

Ein Versicherungsnehmer hatte in seinem Antrag zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages arglistig gefahrerhöhende Angaben zu seinem Gesundheitszustand verschwiegen. Nachdem der Versicherer davon Kenntnis erlangt hatte, trat er fristgerecht vom Versicherungsvertrag gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VVG zurück. Der Kläger machte unter anderem geltend, dass das Rücktrittsrecht des Versicherers aufgrund von § 19 Abs. 5 VVG ausgeschlossen sei, da dieser nicht hinreichend auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen habe.

Der BGH entschied, dass es dahinstehen könne, ob der Versicherer seiner Belehrungspflicht hinlänglich nachgekommen sei. Denn jedenfalls könne sich der arglistige Versicherungsnehmer mangels Schutzwürdigkeit nicht auf eine mangelnde Belehrung berufen. Der Versicherer könne also auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat.

Der BGH stützt seine Entscheidung auf mehrere Erwägungen. Zum einen zeige § 22 VVG i.V.m § 123 BGB, dass der Gesetzgeber keine Belehrungspflicht im Falle eines arglistigen Verhaltens vorgesehen hat. Zwar betreffe § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB den Fall der Anfechtung. Aus systematischen Gesichtspunkten könne es jedenfalls hinsichtlich eines Belehrungserfordernisses keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung den Vertrag anficht, oder vom Vertrag zurücktritt. Weiterhin stellte der BGH auf andere vergleichbare Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes ab. So zeigten etwa die Wertungen der §§ 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 38 Abs. 3 Satz 2 VVG, dass der arglistig handelnde Versicherungsnehmer grundsätzlich weniger schützenswert sei. Dies werde auch im Willen des Gesetzgebers deutlich. Für den vergleichbaren Fall des § 28 Abs. 4 VVG, wonach sich der Versicherer bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung nur auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er den Versicherungsnehmer hinreichend auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat, hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass es bei arglistigem Verhalten keiner derartigen Belehrung bedürfe (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 69 zu Abs. 4). Darüber hinaus entspreche es laut BGH auch nicht dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 5 VVG ein Belehrungserfordernis in Fällen von Arglist anzunehmen. Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses sei es, den Versicherungsnehmer zu schützen. Dieser könne sich allerdings nicht auf diese Schutzvorschrift berufen, wenn er selbst arglistig handelt. Diese Wertungen stehen auch im Einklang mit früherer Relevanzrechtsprechung. Im Senatsurteil vom 12. März 1976 (IV ZR 79/73) etwa hat der Senat im Rahmen des § 6 Abs. 3 VVG a.F. eine Belehrung nicht für erforderlich gehalten, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat.

Die Argumentation des BGH überzeugt. Die gegenteilige Ansicht, wonach der Versicherer mangels fehlerfreier Belehrung nicht zurücktreten könne, hätte unter Umständen zur Folge, dass ein zumeist fahrlässiger Verstoß gegen § 19 Abs. 5 VVG auf Seiten des Versicherers, schwerer ins Gewicht fallen würde, als das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Hamm vom 30.05.2001; VersR 2002, 342). Insgesamt schließt sich der BGH der herrschenden Meinung in der Literatur an, die bei Arglist des Versicherungsnehmers ebenso für ein Rücktrittsrecht des Versicherers plädieren (vgl. unter vielen Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Auflage § 19 Rn. 72; Prölss in Prölls/Martin, VVG 28. Aufl. § 19 Rn. 75).

Diese Grundsatzentscheidung wird wohl auch auf § 28 Abs. 4 VVG zu übertagen sein. Danach könne sich der Versicherer im Falle einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers auch dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er nicht hinreichend belehrt hat.

Ekaterini Naoumi

 

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