BGH, Hinweisbeschluss vom 11.09.2013 – IV ZR 19/12
Mit Hinweisbeschluss vom 11. September 2013 (IV ZR 19/12) hat der BGH anknüpfend an sein Grundsatzurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12) nochmals bekräftigt, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen nicht um eine Kreditgewährung im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 506 Abs. 1 BGB handele.
Nach Ansicht des Klägers, ein nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, verwendete der Beklagte in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherung zwei Klauseln, die § 6 PAngV verletzten und wettbewerbsrechtlich unzulässig seien. Die jahresanteilig zu zahlenden Beiträge stellten nach Ansicht des Klägers einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 6 PAngV dar, sodass der effektive Jahreszins hätte angegeben werden müssen. Diese fehlende Angabe begründe eine Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern (§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG) durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information nach § 5a Abs. 2 bis 4 UWG und verstoße somit gegen Wettbewerbsrecht.
Der BGH erklärte in seinem Beschluss erneut, dass die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung kein Zahlungsaufschub im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB (früher § 1 II VerbrKrG, § 499 I BGB a.F.) und § 6 PAngV sei und verwies auf seine Ausführungen zum Senatsurteil vom 6. Februar. In diesem stellte er klar, dass die vertragliche Regelung der unterjährigen Prämienzahlung nicht vom dispositiven Recht abweiche (vgl. dazu Blogeintrag vom 06. Februar 2013). Da somit die Vereinbarung kein entgeltlicher Zahlungsaufschub sei, bedurfte es vorliegend auch keiner Angabe über den effektiven Jahreszins in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Aus diesem Grund seien auch keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verletzt.
Ergänzend betonte der BGH, dass die Streitfrage offenkundig keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Verbraucherkredit-Richtlinien von 1987 und 2008 bedürfe, da diesen eindeutig zu entnehmen sei, dass Versicherungsverträge nicht von ihnen erfasst werden sollen (so bereits schon Looschelders/Heinig in: Looschelders/Pohlmann, 2. Aufl. 2011 § 8 Rn.11).
Ekaterini Naoumi