BGH, Urt. v. 06.02.2013 – Az. IV ZR 230/12
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 wurde § 506 BGB neu eingeführt. Abs. 1 der Norm sieht vor, dass die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 mit Ausnahme des § 492 IV und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 entsprechend auf Verträge anzuwenden sind, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Für Versicherungsverträge ist umstritten, ob im Fall einer unterjährigen Prämienzahlung ein entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S.d. § 506 I BGB vorliegt. Bejahte man dies, wäre die Konsequenz, dass neben den §§ 8, 9 VVG auch die Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrechts, vor allem das Widerrufsrecht nach § 495 BGB, anwendbar wären (so Schürnbrand, WM 2011, 481 ff.) Allerdings wird dies in der Literatur weitgehend abgelehnt (ausführlich: Looschelders/Pohlmann/Looschelders/Heinig, § 8 Rn.11; Hadding VersR 2010, 679 ff.; Looschelders VersR 2010, 977 ff.).
In der heutigen Entscheidung lehnte der BGH ebenfalls die Einordnung einer unterjährigen Prämienzahlung als entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S.d. § 506 I BGB (früher § 1 II VerbrKrG, § 499 I BGB a.F.) ab. Dies ergibt sich aus der Pressemitteilung Nr. 24/2013. Entscheidend sei, dass die vertragliche Regelung der unterjährigen Prämienzahlung nicht vom dispositiven Recht abweiche. Denn einerseits gäbe es im VVG keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit von Folgeprämien und andererseits entspräche die Vereinbarung dem maßgeblichen § 271 I BGB (ähnlich Looschelders VersR 2010, 977, 980).
Obwohl die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, kann dem BGH im Ergebnis bereits jetzt zugestimmt werden. Denn hierfür spricht letztlich auch die richtlinienkonforme Auslegung. Sowohl die Verbraucherkredit-RiLi von 1987 als auch diejenige von 2008 enthalten Ausnahmen für Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher Teilzahlungen erbringt. Nach Erwägungsgrund 12 Satz 3 der neuen Verbraucherkredit-RiLi soll sich die Ausnahme ebenso auf Versicherungsverträge beziehen. (Looschelders/Pohlmann/Looschelders/Heinig, § 8 Rn.11).
Ingo Weckmann, LL.M.
Die Entscheidung ist seit dem 15.02.2013 abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=9216&Seite=11&nr=63194&pos=337&anz=597
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