BGH, Urt. v. 25.07.2012 – Az. IV ZR 201/10 = BeckRS 2012, 17641
Die Urteilsgründe zu der o.g. Entscheidung liegen mittlerweile vor und bestätigen die Vermutung, dass der BGH Klauseln in der Kapitallebens- und in der fondgebundenen Rentenversicherung, nach welchen die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für materiell unwirksam hält (BeckRS 2012, 17641, 1. Leitsatz). Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, vgl dazu (Änderung der BGH-Rechtsprechung in Bezug auf den Mindestrückkaufswert!)
Die fehlende Rückwirkung von § 169 VVG hindert den BGH nicht an einer Kontrolle der materiell-rechtlichen Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dies gelte vor allem bei verfassungsrechtlich begründeten Bedenken in Hinblick auf die betreffenden Klauseln (BeckRS 2012, 17641, 1. Leitsatz Rn. 17). Zur Begründung der materiellen Unwirksamkeit schließt sich der BGH vollumfänglich den Argumenten des BVerfG an (BeckRS 2012, 17641, 1. Leitsatz Rn. 25-27).
Ingo Weckmann, LL.M.