BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – IV ZR 191/09 = BeckRS 2011, 17253
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten, bleibt gem. § 22 VVG von den Sonderregelungen der §§ 19 ff. VVG unberührt. Jedoch beseitigt § 22 VVG nur die Sperrwirkung der §§ 19 ff. VVG, die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich weiterhin ausschließlich nach § 123 BGB (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 22 Rn. 2.).
Eine Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung ist im Hinblick auf die Frage, ob rechtswidrig erhobene personenbezogene Gesundheitsdaten verwertbar sind oder nicht, für die Praxis von erheblicher Bedeutung (Fuchs, Kein Verwertungsverbot von rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Gesundheitsdaten, jurisPR-VersR 5/2009 Anm. 1). Die Frage war bereits Thema des Blogs.
In einem aktuellen Beschluss bestätigt der BGH (Beschluss vom 25. Mai 2011 – IV ZR 191/09, BeckRS 2011, 17253) nun sein Urteil vom 28. Oktober 2009 – IV ZR 140/08 (VersR 2010, 97), wonach nicht jedes rechts- oder pflichtwidriges Verhalten des Versicherers zwingend zu einer Unzulässigkeit einer Anfechtung nach §123 BGB führe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein das Wissen des Versicherers lediglich formell fehlerhaft erworben worden sei (BeckRS 2011, 17253 Rn. 8, 12).
Obwohl ein Beweis, dass der Versicherer die zeitliche Beschränkung einer Schlusserklärung gezielt umgangen hat, um das Wissen bezüglich einer verschwiegene Vorerkrankung zu erlangen, für den einzelnen Versicherungsnehmer schwierig zu erbringen sein dürfte, ist er in seiner Position nicht unangemessen benachteiligt. Denn der arglistig Handelnde ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht schutzwürdig.
Ingo Weckmann, LL.M.