OLG Naumburg, Beschluss vom 15.10.2009 – 4 W 35/09 = VersR 2010, 374
§ 215 Abs. 1 VVG regelt einen besonderen Gerichtsstand für die örtliche Zuständigkeit von Versicherungssachen. Die Regelung ist exemplarisch für das Leitbild der VVG-Reform, den Verbraucherschutz, da der Gesetzgeber mit dieser Norm neben einer Vereinfachung der Klageerhebung durch den VN dessen Schutz vor einer auswärtigen gerichtlichen Inanspruchnahme verfolgt (Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 1).
Ob § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 auch auf Altverträge anzuwenden ist, ist umstritten. Zum Meinungsstand siehe: Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 8; Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2009, „Übergangsprobleme bei § 215 VVG“, Sylvia Wolf.
Nun ist eine weitere obergerichtliche Entscheidung ergangen, die sich gegen eine Anwendbarkeit ausspricht. Das OLG Naumburg (Beschluss v. 15.10.2009 – 4 W 35/09, VersR 2010, 374, 375) sah weder in dem Wortlaut noch in der Begründung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG einen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift teleologisch auf das materielle Recht zu reduzieren sei.
Dem OLG Naumburg dürfte nicht zuzustimmen sein. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EGVVG spricht von „Versicherungsverhältnissen“ und dürfte sich deshalb nur auf das materielle Recht beziehen. Des Weiteren kommt Art. 1 Abs. 2 EGVVG bereits ebenfalls nach seinem Wortlaut („insoweit“) lediglich dann zur Anwendung, falls ein „Versicherungsfall“ eingetreten ist (Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 3, § 215, Rn. 38 ff.; Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 11).
Somit dürfte § 215 VVG zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte ab dem 01.01.2008 für alle Verträge anzuwenden sein.
Ingo Weckmann, LL.M.