OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2008 – 4 U 151/07 = NJW-RR 2009, 246
§ 6 Abs. 4 VVG statuiert eine Beratungspflicht des Versicherers während der Dauer des Versicherungsverhältnisses. Fraglich ist, ob § 6 Abs. 4 VVG auch eine Hinweispflicht des Versicherers umfasst, wenn dieser neue Tarife oder Bedingungen einführt. Nach der alten Rechtslage gab es laut der Rechtsprechung grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherers zur Information über neue Vertragsbedingungen. Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 246, 247 f.; OLG Saarbrücken, VersR 1989, 245, 246; so auch für Tarife OLG München, VersR 2005, 1418; kritisch hierzu Voit, VersR 1989, 834, 835) lehnte jüngst eine solche Pflicht, die nur aus einer vertraglichen, dem Gebot von Treu und Glauben entsprechenden Nebenpflicht des Versicherers folgen kann, ab. Es genüge nicht, dass sich aus den neuen Bedingungen einzelne Vorteile für den Versicherungsnehmer ergäben. Ob ein besonderer Grund vorliegt, wenn die Veränderungen ausnahmslos im Interesse des Versicherungsnehmers seien, wurde offen gelassen (vgl. aber OLG Hamburg, VersR 1988, 620; OLG Hamm, VersR 1994, 37, 38; OLG Bamberg, VersR 1998, 833, 834; hierzu kritisch Pohlmann in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 6, Rn. 109). Im Rahmen von Vertragsverhandlungen sollte nach Stimmen aus der Literatur eine Hinweispflicht angenommen werden (Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, Vorbem. I Rn. 36). Auch der neu eingeführte § 6 Abs. 4 VVG ist bezüglich dieser Problemstellung nicht eindeutig. Grundsätzlich wird ebenfalls eine Hinweispflicht seitens des Versicherers angenommen, wenn die Parteien über einen neuen Vertrag bzw. über die Änderung oder Verlängerung des alten Vertrages sprechen (Münkel in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 6 Rn. 39; Pohlmann in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 6 Rn. 109; Franz, VersR 2008, 298, 299). Zur Hinweispflicht s. auch Klimke, Die Hinweispflicht des Versicherers bei Einführung neuer AVB, NVersZ 1999, 449 ff.; Münkel, Hinweispflicht des Versicherers bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen, juris-PR-VersR 12/2009 Anm. 2.
Hatice Tahtakesen/Sylvia Wolf
Sehr geehrte Hatice Tahtakesen und Sylvia Wolf,
habe gerade eine Anfrage eines Versicherungsnehmers bekommen und daher Ihre Seite gelesen. Gibt es aktuelles seit Ihrem Eintrag?
Mit freundlichen Grüßen
Beate Anna Kirchner