LG Münster, Urteil vom 20.08.2009 – 15 O 141/09 = VersR 2009
Das LG Münster hat mit Urteil vom 20. 8. 2009 (15 O 141/09), abgedruckt in VersR 2009, 1615-1617, eine der ersten veröffentlichten Entscheidungen zur Quotenbildung nach § 81 Abs. 2 VVG n. F. getroffen. Die Entscheidung betrifft die Leistungskürzung in der Kaskoversicherung nach einem Rotlichtverstoß. Das Gericht wendet sich zu Recht gegen die in der Literatur vertretene Auffassung, die grobe Fahrlässigkeit führe – sofern der Versicherungsnehmer keine entlastenden Umstände vorträgt – grundsätzlich zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers. Das Gericht folgt auch nicht dem Vorschlag, bei der Kürzung von einem generellen „Einstiegswert“ von 50 % auszugehen (so etwa Langheid, NJW 2007, 3665, 3669; dagegen auch Schmidt-Kessel, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 81 Rn. 54; Looschelders, ZVersWiss 2009, 13, 27). Die Quote soll vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles bemessen werden, wobei das Gericht ein Modell mit Stufen von 0, 25, 50, 75 und 100 % für sachgemäß hält. Im konkreten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Leistungsfreiheit von mindestens 50 % angemessen ist. Zum neuen § 81 VVG vgl. auch Looschelders, Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls nach dem neuen VVG, VersR 2008, 1 ff.; Egon Lorenz, Zur quotalen Kürzung der Leistungspflicht des Versicherers bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, in: Festschrift für Erwin Deutsch, 2009, 855 ff.
Prof. Dr. Dirk Looschelders
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